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Säumniszuschläge
Wenn Ihre Zahlung nicht zum Fälligkeitstermin eingeht, werden Sie von der Verbandskasse angemahnt. Eine neue Zahlungsfrist von einer Woche wird gesetzt. Erfolgt keine Reaktion auf die Zahlungserinnerung, läuft automatisch die Vollstreckung an.
Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen unterschieden.
Wer seinen Verbandsbeitrag nach Ablauf des Fälligkeitstages leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Bei rückständigen Verbandsbeiträgen bis einschließlich 50,- € beträgt dieser Zuschlag 6,- €.
Zusätzlich zu diesem Mindestzuschlag fällt bei rückständigen Beiträgen über 50,- € für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des auf volle 50,- € abgerundeten kompletten rückständigen Beitrages an. Säumniszuschläge werden wie Beiträge erhoben.
Pfändungskosten durch Vollstreckungsbehörde
Pfändungskosten fallen nach § 4 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NRW (KostO NW) an.
- Bei einer rückständigen Hauptforderung bis einschließlich 50,- € fallen 20 ,- € Pfändungskosten an.
- Bei einer rückständigen Hauptforderung von über 50,- € betragen die Pfändungskosten 1 % dieses Betrages.