Inhalt
Vorteilsprinzip
Nach dem Wasserverbandsgesetz sind die Kosten des Verbandes auf die vorteilhabenden Mitglieder umzulegen. Nur wer Vorteile aus der Durchführung der Verbandsaufgabe hat, ist verpflichtet, zur Kostendeckung beizutragen. Für die drei Hauptaufgaben gilt durchgängig der Flächenmaßstab, unterteilt nach bebauten und unbebauten Flächen.
Außerdem wird abweichend vom Flächenmaßstab ein Grundbeitrag als Pro-Kopf-Beitrag erhoben, der die Hebungskosten und die Mitgliederverwaltung abdeckt.
Die Beiträge sind nach Aufgaben getrennt zu ermitteln für
- Hochwasserschutzmaßnahmen
- Maßnahmen an Gewässern
- Schöpfwerksmaßnahmen
Außerdem werden die Allgemeinkosten auf die ermittelten Aufwendungen im Verhältnis der Endsummen der jeweiligen Aufgaben aufgeschlagen.
Folgende Differenzierungsmaßstäbe, die sich aus der laufenden Rechtsprechung ergeben haben, sind zugrunde gelegt:
Beitragsart | bebaut | unbebaut |
---|---|---|
Hochwasserschutz | 150 | 1 |
Gewässerbeitrag | 15 | 1 |
Schöpfwerksbeitrag Banndeichpolder | 150 | 1 |
Schöpfwerksbeitrag Außengebiet | 15 | 1 |