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Wenn Sie Ihr Haus oder Grundstück verkauft haben

Der Verbandsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Bei einem Eigentumswechsel bleiben Sie so lange zahlungspflichtig, bis das Grundbuchamt eine Eigentumsumschreibung durchgeführt hat, die aufgrund rechtlicher Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres nach der Veräußerung erfolgt. Demzufolge haben Sie noch den gesamten Jahresbeitrag, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, zu entrichten.

Persönlicher Schuldner des Verbandsbeitrages für jeweils ein Kalenderjahr ist also derjenige, dem das Grundstück zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip).

Der Verband hat keine rechtliche Möglichkeit, den Verbandsbeitrag vor der grundbuchamtlichen Umschreibung durch das Grundbuchamt von dem Erwerber anzufordern.

Bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse wird der Deichverband nicht automatisch von den Kataster-, Finanzbehörden oder von anderer Stelle unterrichtet. Daher hat der bisherige Eigentümer dem Verband einen Eigentumswechsel oder Veränderungen am Grundstück innerhalb eines Monats nach Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Nur bei Beachtung dieser Regeln ist eine ordnungsgemäße Beitragsveranlagung möglich.

Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen berühren nicht die Beitragspflicht des Voreigentümers für das Übergangsjahr. Sie können den Beitrag für das Veräußerungsjahr aber in jedem Fall auf privatrechtlichem Wege verrechnen.

Beispiel:
Der Verkauf erfolgt zum 15.04.2016; eine Umschreibung erfolgt erst zum 01.01.2017. Die privatrechtliche Verrechnung könnte für den Zeitraum 16.04. bis 31.12.2016 erfolgen. Die privatrechtliche Verrechnung könnte wie folgt aussehen:
Im Abgabenbescheid ist der Verbandsbeitrag für das laufende Jahr ausgewiesen. Diesen Betrag dividieren Sie durch 12 Monate (oder 365 Tage) und multiplizieren das Ergebnis mit den restlichen Monaten (oder Tagen), in denen der Erwerber bereits Eigentümer ist.