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Vollstreckung
Falls die Zahlungserinnerung für öffentlich-rechtliche Forderungen erfolglos bleibt, erhalten Sie Besuch von einem Vollziehungsbeamten der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Sie wird tätig im Wege des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Der Vollstreckung geht in der Regel eine schriftliche Ankündigung voraus. Vollstreckt werden kann z. B. durch
- Pfändungstätikgeit des Vollziehungsbeamten
- Lohn- oder Kontopfändung
- Eintragung von Sicherungshypotheken
Zahlen Sie daher spätestens nach der Zahlungserinnerung. Sollten Sie in Zahlungsschwierigkeiten sein, sprechen Sie rechtzeitig mit uns. Hierdruch ersparen Sie sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die Vollstreckung.